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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Ortsentwicklung / LandessanierungsprogrammInformationen für die Grundstückseigentümer im SanierungsgebietDie Gemeinde Reute wurde mit der Sanierungsmaßnahme "Neue Ortsmitte" im Jahre 2007 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 10.01.2008 am 24.04.2008 rechtsverbindlich. Damit gelten innerhalb der Sanierungsgebiete das besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuches, womit für die betroffenen Eigentümer verschiedene Rechte und Pflichten verbunden sind. Das Sanierungsverfahren Die Durchführung erfolgt in umfassenden Verfahren, es gelten somit die Vorschriften der §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerung- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien StBauFR) finden Sie hier als PDF-Datei. Welche Vorteile ergeben sich für Sie als Eigentümer im Sanierungsgebiet? Durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gelangt die Gemeinde Reute in den Genuss von Städtebaufördermitteln. Hierdurch können Maßnahmen im investiven Bereich verschiedenster Art finanziell unterstützt werden. Dies betrifft sowohl städtische Maßnahmen, wie z. B.
Der Sanierungsvermerk Zur Sicherung der privaten und der öffentlichen Interessen wird durch das Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk für jedes Grundstück, welches im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, in das entsprechende Grundbuch eingetragen. Was ist in einem Sanierungsgebiet zu beachten? Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und die Eintragung des Sanierungsvermerkes können dem Eigentümer Vorteile bringen oder seinem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu nennen. Auskunftspflicht Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde Reute oder dem Sanierungsträger Auskunftspflicht, das heißt, sie müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigen. Genehmigungspflicht In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 und 145 BauGB. Beispielhaft seien hier folgende Vorgänge genannt, die genehmigungspflichtig sind:
Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung? Der Antrag auf eine Sanierungsgenehmigung kann bei der Gemeinde Reute oder dem Sanierungsträger, der Rüdiger Kunst Kommunal Konzept GmbH, gestellt werden. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um drei Monate verlängert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die Gemeinde eine Versagungspflicht. Steuerliche Vergünstigungen Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können unter anderem aufgrund des § 7 h EStG erhöht steuerlich abgesetzt werden, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Sanierungsziele erforderlich sind.
Begünstigt sind nur Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung des baulichen Zustandes gerichtet sind, der ursprünglich vorhanden war. Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, z. B. Anbauten oder Erweiterungen, sind nicht begünstigt. Ausgleichsbeträge In einem Sanierungsgebiet werden keine Erschließungsbeiträge erhoben. Der Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird, wie der Bau von Gemeinbedarfseinrichtungen oder die Förderung von privaten Modernisierungsmaßnahmen aus dem Sanierungshaushalt gefördert. Durch alle durchgeführten Maßnahmen nehmen die Grundstücke im Sanierungsgebiet grundsätzlich an Wert zu. Diese so genannte sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung muss - stark vereinfacht ausgedrückt - nach Beendigung der Sanierung durch die Gemeinde als Ausgleichsbetrag von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Hierzu finden besondere gutachterliche Bewertungen statt. Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Reute Rüdiger Kunst - KommunalKonzept GmbH KontaktBürgermeisteramt Reute |